← Oldtimerfreunde Willmatshofen

Satzung

Entwurf — noch nicht beschlossen. Diese Fassung ist für die Gründungsversammlung gedacht. Die markierten Stellen müssen dort ausgefüllt bzw. beschlossen werden.

Erst mit dem Beschluss der Gründungsversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister wird daraus die geltende Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Oldtimerfreunde Willmatshofen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 86850 Fischach, Ortsteil Willmatshofen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein widmet sich der Erhaltung, Dokumentation und öffentlichen Vermittlung historischer Fahrzeuge und landwirtschaftlicher Geräte als Zeugnisse der Technik-, Arbeits- und Alltagsgeschichte in Willmatshofen und den Stauden.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Erfassung, Erforschung und Dokumentation historischer Fahrzeuge des Ortes und ihrer Geschichte, einschließlich der Sammlung, Sicherung und Digitalisierung von Fotografien, Schriftgut und Erinnerungen;
    2. die Beratung und praktische Unterstützung von Besitzern bei Erhaltung und fachgerechter Instandsetzung sowie die Weitergabe alter Handwerkstechniken;
    3. öffentliche Ausstellungen, Vorführungen, Führungen und Vorträge sowie die Beteiligung an Veranstaltungen im Gemeindegebiet;
    4. die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse, insbesondere im Internet, in allgemein verständlicher und frei zugänglicher Form;
    5. die Zusammenarbeit mit Schulen, Vereinen, der Gemeinde, Archiven und anderen Einrichtungen der Heimatpflege.
  3. Ausfahrten und gemeinsame Fahrten dienen der Vorführung und Erhaltung der Fahrzeuge sowie ihrer öffentlichen Darstellung. Sie sind kein Selbstzweck und treten hinter den Zwecken nach Absatz 1 zurück.
  4. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen und Personenvereinigungen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden; sie haben kein Stimmrecht.
  2. Der Besitz eines historischen Fahrzeugs ist nicht Voraussetzung der Mitgliedschaft.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich oder in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden; sie ist dem Antragsteller in Textform mitzuteilen.
  5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
  6. Personen, die sich um den Verein oder seinen Zweck besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod; bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
  2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Beschluss ist zu begründen und in Textform mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen; bis dahin ruhen seine Rechte.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Bereits entstandene Beitragsansprüche des Vereins bleiben bestehen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag.
  2. Höhe und Fälligkeit des Beitrags sowie etwaige Aufnahmegebühren und Umlagen setzt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Zur Gründung vorgeschlagen: Jahresbeitrag _____ Euro, ermäßigt für Jugendliche unter 18 Jahren _____ Euro.
  3. Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Einzelfällen stunden, ermäßigen oder erlassen.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform verlangt.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung kann per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse erfolgen; Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten sie per Brief. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung später gestellter Anträge entscheidet die Versammlung; Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung oder Abberufung des Vorstands können nachträglich nicht aufgenommen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    1. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
    2. die Entlastung des Vorstands,
    3. die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer,
    4. die Beitragsordnung,
    5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. die Entscheidung über Ausschlüsse nach § 5 Abs. 3.
  6. Die Versammlung kann auch ganz oder teilweise als Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden, wenn der Vorstand dies in der Einladung bestimmt und den Zugang sicherstellt.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keiner von beiden anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
  7. Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dem zweiten Vorsitzenden,
    3. dem Kassier,
    4. dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig wird.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins. Die Ämter des Kassiers und des ersten Vorsitzenden dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Mitglied berufen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  7. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden gegen Nachweis ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerlichen Vorschriften beschließen.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Ihm obliegen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse, die Führung der Mitgliederliste, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Entscheidung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und für einzelne Aufgaben Beauftragte bestellen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres rechnerisch und sachlich und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 13 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks und der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Mitgliedschaft in einem Dachverband dies erfordern oder das Mitglied eingewilligt hat.
  3. Jedem Mitglied stehen die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung zu, insbesondere auf Auskunft, Berichtigung und Löschung.
  4. Bilder von Veranstaltungen werden nur mit Einwilligung der erkennbar abgebildeten Personen veröffentlicht. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 5 genannten Mehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Fischach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege und Heimatkunde in Willmatshofen zu verwenden hat.
  4. Gesammelte Bilder, Dokumente und Aufzeichnungen sollen dabei nach Möglichkeit geschlossen dem Gemeindearchiv des Marktes Fischach übergeben werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am ___________ in ___________ beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Die Gründungsmitglieder — mindestens sieben Unterschriften sind für die Anmeldung beim Vereinsregister erforderlich:

Name in Druckbuchstaben · Unterschrift · Ort und Datum